![]() Der arabisch-islamische Begriff Kāfir ( كافر kāfir, Plural كفّار kuffār; weibliche Form كافرة kāfira) bezeichnet „Ungläubige“ oder „Gottesleugner“. Kāfir leitet sich von der k-f-r ab. Diese Wortwurzel kommt im Koran ca. 500 Mal vor und dient dort der Bezeichnung der Gegner Mohammeds als kuffār („Ungläubige“) oder als alladhīna kafarū („die ungläubig sind“). Kafara bedeutete im Altarabischen ursprünglich „bedecken“ (vgl. Definition, Rechtschreibung, Synonyme und Grammatik von 'Kafir' auf Duden online nachschlagen. Wörterbuch der deutschen Sprache. Konkret ist das Ungläubigsein in Bezug auf islamische Glaubensinhalte gemeint. Inhaltsverzeichnis • • • • • • Unterscheidungen im islamischen Recht [| ] Im islamischen Recht werden drei Arten von Kuffār unterschieden: •, die mit eingeschränkten Rechten unter islamischer Herrschaft leben. •, die ohne Rechte, auch ohne, außerhalb des islamischen Herrschaftsgebiets leben. •, denen durch einen zeitweiligen Schutzvertrag ( Amān) ähnliche Rechte gewährt werden wie den Dhimmis, damit sie das islamische Herrschaftsgebiet betreten können. Der Status des Musta'min ist immer zeitlich begrenzt. Eine andere rechtliche Unterscheidung wird im klassischen islamischen Recht zwischen dem, dem vom Islam abgefallenen, und dem Kāfir aslī, dem „ursprünglichen Ungläubigen“, vollzogen: Ein Murtadd war, wenn er nicht heimlich abgefallen ist, nach einer Wartefrist zu töten; ein Kāfir aslī ( كافر أصلي) konnte in Kriegsgefangenschaft entweder getötet oder werden. Die islamische Praxis der Erklärung von zu Ungläubigen heißt. Allgemein sahen damalige Rechtsbestimmungen der im Falle von die Wahl zwischen der Annahme des Islam, der Annahme des Dhimmi-Status oder dem Kampf vor; Andersgläubige, die nicht unter die Kategorie von Schriftbesitzern fielen, hatten die Wahl zwischen der Konversion zum Islam oder dem Kampf. ![]()
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April 2019
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